Der 30. September ist für Unternehmerinnen und Unternehmer ein wichtiger steuerlicher Stichtag, der in der Praxis gerne übersehen wird.
Wer im Jahr 2026 voraussichtlich weniger verdient als vom Finanzamt bei der Festsetzung der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen angenommen, sollte jetzt aktiv werden. Denn eine Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen für 2026 kann grundsätzlich nur noch bis spätestens 30. September 2026 beantragt werden.
Warum eine Herabsetzung sinnvoll sein kann
Die laufenden Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen basieren grundsätzlich auf vergangenen Veranlagungen und den daraus abgeleiteten Vorauszahlungen. Die wirtschaftliche Realität eines Unternehmens kann 2026 aber ganz anders aussehen.
Typische Gründe dafür sind beispielsweise ein Umsatz- oder Ergebnisrückgang, höhere Personal- oder Betriebskosten, größere Investitionen, der Wegfall eines Projekts oder Kunden, eine schwächere Auftragslage oder schlicht eine Ergebnisentwicklung, die deutlich unter der ursprünglichen Planung liegt.
In solchen Fällen kann es wirtschaftlich wenig sinnvoll sein, weiterhin hohe Steuervorauszahlungen zu leisten und sich die zu viel bezahlte Steuer erst später über die Veranlagung zurückzuholen.
Der entscheidende Termin: 30. September 2026
Gemäß § 45 EStG kann die Höhe der Vorauszahlungen angepasst werden, wenn sich voraussichtlich eine wesentlich andere Steuerbelastung ergibt. Für eine Herabsetzung der Vorauszahlungen des laufenden Jahres ist insbesondere die Frist des 30. September 2026 relevant.
Das bedeutet: Wer seine Vorauszahlungen für 2026 noch reduzieren möchte, sollte jetzt nicht bis zum letzten Tag warten.
Was wir jetzt empfehlen
Gerade im September lohnt sich ein kurzer steuerlicher Zwischencheck. Dazu ziehen wir die aktuelle Buchhaltung bzw. Saldenliste heran, rechnen das voraussichtliche Jahresergebnis 2026 hoch und vergleichen die daraus resultierende Steuerbelastung mit den bereits festgesetzten Vorauszahlungen.
Ergibt sich daraus eine deutliche Abweichung, kann beim Finanzamt ein entsprechend begründeter Herabsetzungsantrag eingebracht werden.
Wichtig ist dabei: Eine Herabsetzung sollte nicht einfach „auf Verdacht“ beantragt werden. Die neue Vorauszahlung sollte auf einer plausiblen Ergebnis- und Steuerhochrechnung beruhen.
Liquiditätsplanung ist auch Steuerplanung
Gerade für KMU und Selbstständige ist Liquidität ein wesentlicher Erfolgsfaktor. Es macht einen Unterschied, ob Geld über Monate unnötig beim Finanzamt liegt oder im Unternehmen für Investitionen, Personal, Finanzierung oder Wachstum zur Verfügung steht.
Deshalb ist der September für uns auch ein guter Zeitpunkt für die Frage:
Passen deine Steuervorauszahlungen noch zu deinem tatsächlichen Geschäftsjahr 2026?
Wenn nicht, sollte die Anpassung rechtzeitig vor dem 30. September 2026 erfolgen.
Wir unterstützen unsere Klientinnen und Klienten gerne bei der Hochrechnung des Jahresergebnisses, der Berechnung der voraussichtlichen Steuerbelastung und der Einbringung eines entsprechenden Herabsetzungsantrags beim Finanzamt.
Rechtsgrundlage und weiterführende Informationen: § 45 EStG 1988; Informationen des Bundesministeriums für Finanzen zu Einkommensteuervorauszahlungen und FinanzOnline.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt eine allgemeine Information dar und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Die konkrete Möglichkeit und Höhe einer Herabsetzung ist anhand des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Angaben ohne Gewähr.
Herzliche Grüsse
Mag. Christiane Holzinger